Corona-Lockerungen für Bäder, Schulen, Vereine

Auch im Main-Kinzig-Kreis dürfen die Schwimmbäder ab Montag öffnen. Foto: gn

Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat weitere Anpassungen der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus verabschiedet.

Gelnhausen – Diese betreffen insbesondere die Kontaktbeschränkungen sowie den Bereich der Kitas und Schulen, der Schwimmbäder und des Sportbetriebs.

Seit dem 11. Juni gilt folgende neue Regel zu den Kontaktbeschränkungen:

• Es dürfen sich Gruppen von maximal 10 Personen im öffentlichen Raum treffen – unerheblich, aus wie vielen verschiedenen Hausständen sie stammen, oder wie bisher die Angehörigen zweier Hausstände.

• Bei privaten Zusammenkünften unterhalb der Veranstaltungsschwelle entfällt die bisherige Begrenzung auf einen engen privaten Kreis. Die Bürgerinnen und Bürger bleiben gleichwohl aufgerufen, auch im häuslichen Bereich eigenverantwortlich auf eine Begrenzung ihrer persönlichen Kontakte zu achten.

• In Geschäften, Gottesdiensten, Kultureinrichtungen, Veranstaltungsräumen, Gaststätten muss sichergestellt werden, dass der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Folgende neue Regelungen gelten ab dem 22. Juni 2020 für die hessischen Schulen:

• Für alle Jahrgänge der Grundschule und der Grundstufen der Förderschule wird der tägliche Präsenzunterricht wiederaufgenommen. Der Unterrichtsvormittag deckt mindestens vier Zeitstunden für die Klassen 1 und 2 sowie fünf Zeitstunden für die Klassen 3 und 4 ab.

• Jede Klasse nutzt mit demselben Lehrpersonal einen fest zugewiesenen Raum und bildet eine konstante Lerngruppe. So wird es möglich, das Abstandsgebot aufzuheben. Gleichwohl gelten auch innerhalb dieser Gruppen weiterhin die erforderlichen Hygienevorgaben.

• Die Schulbesuchspflicht wird bis zu den Sommerferien ausgesetzt. Das bedeutet, dass Eltern selbst entscheiden können, ob ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt oder ob es weiterhin zu Hause lernen soll. Die unterrichtsersetzende Lernsituation („Home-Schooling“) wird auch für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Vorerkrankung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, fortgeführt, sowie für Kinder oder Klassen, für die aufgrund einer Infektion Quarantäne angeordnet wird.

• Mit der Rückkehr zur Fünf-Tage-Woche an den Grundschulen entfällt für die Jahrgänge 1 bis 4 die Notfallbetreuung in den Schulen. Für die Jahrgangsstufen 5 und 6 wird die Notfallbetreuung bis zu den Sommerferien (also bis 3. Juli) fortgeführt.

In den hessischen Kitas gelten ab dem 6. Juli folgende Regelungen:

• Eltern können ihre Kinder wieder im gewohnten Umfang betreuen lassen. Die zuständigen Kommunen und Träger müssen gemeinsam sicherstellen, dass dieser Betreuungsanspruch erfüllt wird. Um pandemiebedingte Engpässe beim Betreuungspersonal abzufedern, kann der geltende Fachkraftschlüssel nach Beratung durch die Jugendämter vorübergehend gelockert werden.

• Für Kinder mit Krankheitssymptomen und Kinder, die Kontakt mit infizierten Personen hatten, besteht weiterhin ein Betretungsverbot.

• Es gelten weiterhin die erforderlichen Hygienevorgaben.

Für die hessischen Schwimmbäder wurden folgende Lockerungen beschlossen:

• Ab Montag, dem 15. Juni 2020, können Schwimmbäder, Badeanstalten an Gewässern und ähnliche Einrichtungen in Hessen unter Beachtung der vorgeschriebenen Hygiene- und Abstandsregeln wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Sie dürfen nur betrieben werden, wenn sie ein anlagenbezogenes Infektionsschutz- und Zugangskonzept vorlegen.

• Der Besuch muss grundsätzlich und unter Einhaltung der 1,5 Meter-Abstandsregelung möglich sein. Es gilt eine Fünf-Quadratmeter-Regelung: Grundsätzlich darf sich im Schwimmbecken wie auch außerhalb des Beckens, etwa auf der Liegewiese, nur eine Person pro 5 qm aufhalten. In Schwimmbädern, die beispielsweise über eine Fläche von rund 1.000 Quadratmetern verfügen, darf maximal 200 Gästen Einlass gewährt werden.

• Der Zutritt zur Badeanstalt soll unter Vermeidung von Warteschlangen ermöglicht werden. Einzelumkleiden, Wechselspinde und Schließfächer sowie sanitäre Anlagen dürfen unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts genutzt werden, für Sammelumkleiden gilt zudem eine Begrenzung der Personenzahl (höchstens eine Person pro 5 qm).

• Auch Saunen und Saunabereiche dürfen ab Montag, den 15. Juni 2020, wieder geöffnet werden. Für diese Bereiche muss ebenso ein anlagenbezogenes Hygienekonzept eingehalten werden. Die Fünf-Quadratmeter-Regelung sowie die weiteren Bestimmungen orientieren sich an den Schwimmbad-Vorgaben.

Für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb im Sport gilt Folgendes:

• Seit dem 11. Juni werden auch die für den Sport geltenden Regelungen an die allgemeinen Kontaktbeschränkungen des Landes Hessen angeglichen. Demnach darf Kontaktsport unter Beachtung der Hygieneregeln mit bis zu zehn Personen durchgeführt werden.

• Auch das bestehende Verbot des Wettkampfbetriebes im Amateurbereich wird für viele Sportarten aufgehoben. Die den Sportarten zugehörigen Sportfachverbände entscheiden dabei in eigener Zuständigkeit über die Wiederaufnahme des Wettkampfsports, sofern dieser unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen möglich ist.

• Somit kann Training und Wettbewerb unter Einhaltung von Hygieneregeln in Sportarten mit eingeschränkter Teilnehmerzahl beispielsweise im Tennis, Basketball, Tischtennis, Reiten und vielen weiteren Sportarten wiederaufgenommen werden.

• Auch die Umkleidekabinen und Duschen sowie Saunen dürfen wieder genutzt werden. Dafür gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den Schwimmbädern (Fünf-Quadratmeter-Regelung).

Weitere Anpassungen:

• Künftig ist in Hessen auch in Bahnhöfen sowie auf Flughäfen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. „In Bussen, Bahnen, Taxen, Schiffen und Verkehrsflugzeugen des öffentlichen Personenverkehrs war die Mund-Nasen-Bedeckung auch bisher schon vorgeschrieben“, informierte Verkehrsminister Tarek Al-Wazir. „Da der Verkehr wieder zunimmt, ist es folgerichtig, auch die zugehörigen öffentlichen Gebäude einzubeziehen. Denn wo Menschen in Bewegung sind und es mitunter eilig haben, lässt sich der Mindestabstand nicht immer einhalten. Ein Mund-Nasen-Schutz senkt das Infektionsrisiko.“

• Bei Gottesdiensten, Bestattungen und Trauerfeierlichkeiten muss der Veranstalter künftig die Daten der Teilnehmenden erfassen, um die Nachverfolgung von Infektionen zu ermöglichen.

Alle Regelungen gelten bis zum 16. August 2020. gn